Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Vercharterers

 

1. Der Vercharterer übergibt das gecharterte Floss zum Chartertermin in einem technisch einwandfreiem und fahrtauglichen, sauberen Zustand. Die Flösse sind CE-certifiziert und vom Wasser- und Schifffahrtsamt als Sportboote zur Vercharterung zugelassen.

Ist dem Vercharterer, auch ohne sein Verschulden, nicht möglich das Floss oder ein gleichwertiges zu Beginn des Chartertermins zu übergeben, ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises verpflichtet. Kann das gecharterte oder ein gleichwertiges Floss nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Beginn des Charterzeitraumes nicht übergeben werden, ist der Charterer berechtigt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird Ihm der Charterpreis zurückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.

 

2. Der Vercharterer und der Charterer verpflichten sich an einer ausführlichen Einweisung und der Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe des Flosses wie im Protokoll festgehalten. Danach sind Einwendungen des Charterers über Ausrüstung und Tauglichkeit des gecharterten Flosses ausgeschlossen.

 

3.  Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Floss in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist. Wenn der Vercharterer wegen unvorhergesehener Ereignisse nicht im Stande ist, das Hausboot zur Verfügung zu stellen, erhält der Charterer alle bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück. Der Vercharterer ist nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstige Unterbrechungen in Notfällen, sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm, Streik oder Ähnlichem. Wetter-Ereignisse, welche das Fahren auf dem See nicht möglich machen, geben dem Charterer keine Berechtigung zum Rücktritt oder Minderung. 

 

4. Für das gecharterte Floss besteht eine Haftpflicht sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung

von 500 € pro Schadensfall abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung muss in einem vom Charterer verschuldeten Unfall vom Charterer getragen werden. Alle Versicherungsprämien sind im Charterpreis enthalten. 

 

II. Pflichten des Charterers

 

1. Der Charterer verpflichtet sich das Floss wie sein Eigentum, nach Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden, hier z.B. der Wasserschutzpolizei, muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwissentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden am Floss und der Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht wurden, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Charterer verpflichtet sich nur die Höchstzahl an Personen (4) an Bord zu nehmen, das Floss nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten durchzuführen. Der Charterer darf auf keinen Fall unter Alkoholeinfluss das Boot führen. Alle Schäden die unter Alkoholeinfluss des Charterers entstehen trägt der Charterer selbst, da die Versicherung in dem Falle erlischt.

Der Charterer grillt auf eigene Gefahr. Sollte das Floss oder Teile angebrannt werden trägt der Charterer die vollen Kosten der Widerherstellung des Schadens und auch den Verdienstausfall des Vercharterers. Die Benutzung von Holzkohlegrills und Kerzen sind grundsätzlich auf dem Floss verboten. Eigenes Grillzubehör darf nur an Land verwendet werden.

 

2. Das Schleppen anderer Wasserfahrzeuge ist nur im Notfall erlaubt und muss dem Vercharterer zuvor unverzüglich telefonisch gemeldet werden. Das gecharterte Floss darf nur nach Absprache mit dem Vercharterer abgeschleppt werden.

Der Charterer verpflichtet sich Grundberührungen und ähnliche kleine Unfälle dem Vercharterer sofort zu melden. Bei schlechten Wetterverhältnissen, z.B. ab Windstärke 4 darf das Boot nicht mehr fahren und der Charterer ist verpflichtet entweder im Hafen angelegt zu bleiben oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen. Das Floss darf nicht alleine unbeaufsichtigt am Strand liegen und es ist sicherzustellen, dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann.

 

3. Treten während der Charterzeit Schäden am Floss oder Ausrüstung auf, so hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Zweckmäßigkeit der Reparatur abzustimmen.

 

4. Der Charterer muss Reparaturen, die während eines Törns auftreten, veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit des Flosses beeinträchtigt wird, der Schaden größer werden kann oder die pünktliche Rückkehr gefährdet ist. Telefonische Absprache mit dem Vercharterer ist in allen Fällen angebracht.

 

5. Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind alle Personalien sowie Schiffstypen und die Namen aller Havariebeteiligten festzustellen. Der Charterer fasst darüber einen kurzen Bericht mit Skizze ab, den alle Havariebeteiligten unterschreiben. Dieser Bericht wird bei der Rückkehr dem Vercharterer übergeben. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden.

 

6. Die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeten Schäden werden vom Vercharterer getragen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers dürfen keine Reparaturen vom Charterer durchgeführt werden.

 

7. Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Charterer, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In solchen Fällen ist der Vercharterer berechtigt bei Rückgabe des Flosses die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn eine Havarie oder vom Charterer zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen werden.

 

8. Die Kaution wird nach der Rückgabe des Flosses zurückgegeben, sofern das Floss rechtzeitig und schadenfrei zurückgegeben wird und keine höherwertigen Ausrüstungsgegenstände fehlen oder beschädigt sind.

 

9. Für eine verspätete Übergabe der Flösse, die auf den Charterer zurückzuführen ist, wird ein Verspätungsgeld von 25,- € pro Boot pro angefangener viertel Stunde erhoben.

 

III. Chartergebiet

 

Die Flösse dürfen ausschließlich nur auf dem Bijlandsee gefahren werden.

 

IV. Rückgabe

Die gesamte Planung muss so gestaltet werden, dass insbesondere die Rückreise so rechtzeitig angetreten wird, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen/ Charterstation gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren. Die Rückgabe des Flosses ist erst abgeschlossen, wenn der Charterer seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der Vercharterer das Floss und alle Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Ausgangshafen/Charterstation abgenommen hat. Die Übergabe findet besenrein statt und genutzte Küchenutensilien sind rechtzeitig vor Übergabe sauber gespült und abgetrocknet. Mit ungespülten Küchenutensilien oder in stark verdrecktem Zustand bei Übergabe, hat der Vercharterer das Recht eine zusätzliche Endreinigungsgebühr von der Kaution einzubehalten. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Charterer und den Vercharterer verbindlich ist. Der Vercharterer macht die Endabrechnung.

 

V. Verspätete Rückgabe

Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter zu bezahlen, wenn ihn eine Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der Charterer die dem Vercharterer und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten wie Hotel, Porto, Telefongebühren ect.. Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Ausgangshafen/Charterstation beendet werden muss, ist der vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, auf dem Floss zu bleiben bis der Vercharterer das Floss übernommen hat. Das Floss gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben wenn es im Ausgangshafen/Charterstation abgenommen worden ist. Der Charterer trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Planung vom Charterer einkalkuliert werden; sie schließen die Forderungen nach Punkt IV, Satz 1 nicht aus. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleißschäden sind, und nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war.

 

VI. Vertragsabschluss / Rücktritt

Mit dem Absenden der Buchungsanfrage im Internet erhält der Charterer vom Vercharterer ein unverbindliches Angebot. Erst mit der Leistung der fristgerechten Anzahlung bestätigt der Charterer die verbindliche Buchung und akzeptiert damit die AGBs. Mit der Leistung der Anzahlung kommt der rechtsgültige Vertrag zustande. Da der Vercharterer nach Vertragsabschluss durch die Anzahlung sofort mit seiner Arbeit beginnt, verliert der Charterer mit dessen ausdrücklicher Zustimmung, bei Vertragsabschluss sein vom Gesetzgeber gefordertes 14-tägiges Widerrufsrecht.

Bei Buchung ist 20% des Charterbetrages innerhalb von 5 Tagen per Überweisung anzuzahlen und spätestens 4 Wochen vor Anreise wird der Restbetrag fällig. Bei Buchung innerhalb 4 Wochen vor Anreise ist der volle Charterpreis zu zahlen.

Im Falle einer Stornierung bis spätestens 4 Wochen vor Anreise wird die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten. 4 Wochen vor Reisebeginn ist der volle Betrag fällig. Der Charterer kann sich durch eine Reiserücktrittversicherung für diesen Fall absichern.

Eine Umbuchung ist bis spätestens 4 Wochen vor Anreise gegen eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60,- Euro inkl. MwSt. pro Boot möglich.

 

VII. Verletzung von Vertragspflichten

Der Vercharterer ist berechtigt seine Leistungen zu verweigern, wenn der Charterer seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei Vertragsverletzungen haftet der Charterer dem Vercharterer für alle daraus entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei.

 

VIII. Rechtsgrundlage

Das materielle und formelle Recht der Niederlande ist Grundlage des Chartervertrages. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

IX. Reklamationen

 Der Charterer muss bis 14 Tage nach der Rückgabe des Flosses schriftlich Reklamationen erklären.

 

X. Gerichtsstand Niederlande

 

XI. Die AGB´s sind Bestandteil des Chartervertrages.

 

 

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